Bürge Kredit Voraussetzungen

Kreditanforderungen des Bürgen

Wenn Sie sich genauer über den Kreditbedarf informieren wollen! ist oft die Grundvoraussetzung für ein gewünschtes Darlehen. Beispielsweise mit einem Bürgen!

BHG, 18.10.1978 - VIII ZR 278/77

Offizieller Grundsatz: Wird für ein Darlehen eine Garantiezusage abgegeben, um ein weiteres, untergeordnetes Sicherheitsmittel zu bieten, kann die Garantie wegen einer ungerechtfertigten Anreicherung nach dem Erlöschen der nachgeordneten Sicherheiten nicht zurückgenommen werden. für gültig erklärt werden: Die Eltern der Angeklagten, die zuvor ein Restaurant als Mieter geführt hatten, beabsichtigten, ein anderes Restaurant auf Mietbasis zu betreiben.

L. Die inzwischen auf die V.O. verschmolzene Gesellschaft (nachfolgend "die Bank" genannt) gewährte ein Darlehen, das durch eine Defizitgarantie der AKG-Gemeinschaft des N.-W. G.- und H. G.- und H. Gmbh, D. (Kreditgarantiegemeinschaft) zu sichern war. Eine bereits vom Hauptschuldner in erheblichem Umfang in Anspruch genommene Kontokorrentkreditlinie sollte daher dem Gesamtschuldner zur Verfuegung stehen und zu einem günstigeren Zins veranschlagt werden.

Der Kreditgarantieverband genehmigte am 7. Dezember 1972 die Stellung einer Defizitgarantie in Hoehe von 80 v. H. des geplanten Darlehens in Hoehe von DEM 86.000, forderte aber auch eine Garantie des Antragsgegners und seiner Gattin fuer das von der Hausbank zu vergebende Darlehen und die Vorlage einer Bescheinigung ueber die Unbedenklichkeit des Kreditnehmers durch das Finanzamt.

In der Folge schloss die BayernLB am Stichtag 31. März 1972 mit dem Familienvater der Antragsgegnerin einen Darlehensvertrag über 126 TDM, der durch Umschuldungen der Überziehung in dieser Größenordnung teilgelöst wurde. Die Angeklagte und ihre Ehefrau haben der Hausbank am 31. 12. 1972 eine vollstreckbare Garantie bis zu einem Maximalbetrag von 126 000 DEM gegeben.

Nachdem nach wiederholten Abmahnungen bekannt wurde, dass der Familienvater des Antragsgegners wegen hoher Steuerlasten nicht in der Lage war, die erforderliche Bestätigung des Finanzamts vorzulegen, forderte und bekam der Kreditsicherungsverein von der Hausbank einen Erlass der Ausfallsgarantie. Die Eltern des Angeklagten gingen in den Bankrott und konnten seine Forderungen an die bis Ende 1973 auf über 150.000 Mark angewachsene Hausbank nicht zurückzahlen.

Der Kläger hat alle seine Forderungen zusammen mit den Wertpapieren an die BayernLB abtreten. Der Antragsteller fordert den Antragsgegner auf, 126 000 DEM zuzüglich der Verzinsung seiner Garantie zu zahlen. Die Angeklagte behauptet, dass die Beschwerde abgewiesen werden sollte. Die Berufungsinstanz geht davon aus, dass der Antragsgegner der Hausbank eine Garantie für seinen eigenen Familienvater, den Hauptschuldner, gegeben hat, weil dies eine der Voraussetzungen für die Einholung der Mängelhaftung durch den Kreditsicherungsverein war.

Die Mängelhaftung, deren Zweck der erfolgreiche Abschluss der Garantie des Antragsgegners war, trat nicht in Kraft, da der Schuldner des Hauptschuldners nicht in der Lage war, die vom Finanzamt ausgestellte Freigabebescheinigung vorzulegen, die der Kreditgarantieverband weiterhin benötigte. Daher könnte der Antragsgegner nun die Einhaltung seiner Garantieverpflichtung ablehnen. Das Kreditinstitut, das dem Hauptschuldner das Darlehen erteilen sollte, hat diesem eine Defizitgarantie gemäß der allgemeinen Verpflichtung des Kreditgarantieverbandes gewährt und diese zusätzlich zu der vorhandenen Überziehungsmöglichkeit ausgezahlt.

Allerdings verlangte die Kreditgarantievereinigung, da sie nur eine Mängelgarantie stellen wollte, weitere Sicherheiten, einschließlich der Garantie des Antragsgegners, für das Darlehen. Nach den Erkenntnissen des Oberlandesgerichts war dem Antragsgegner dies auch bekannt, als er seine Garantieverpflichtung gegenüber der Hausbank einnahm. Eine Garantie kann so gestellt werden, dass der Bürge nur für den Verzug des Kreditgebers haftbar ist, d.h. er muss nur dann an den Kreditgeber zahlen, wenn der Kreditgeber für seine Forderungen keine Befriedigung des Hauptschuldners oder durch Verwertungswirkung anderer Wertpapiere erlangt ( "Senatsurteil" vom 11.12.1993).

Unstrittig ist, dass hier der Kreditsicherungsverein das von der Hausbank an den Hauptschuldner auszuzahlende Darlehen nur mit einer Mängelgarantie sichern wollte. Zur Sicherung dieses Darlehens, das seiner Garantie vorausging, forderte sie die Garantie des Antragsgegners. Daher musste der Antragsgegner immer mit seiner eigenen Ziehung durch die Hausbank gerechnet werden, falls sein Familienvater als Hauptschuldner das Darlehen nicht zurückzahlen konnte, auch wenn die unter einer Voraussetzung versprochene Bürgschaftsgarantie des Kreditgarantieverbandes in Kraft getreten war; erst mit der Feststellung seiner Zahlungsunfähigkeit hätte die Hausbank den Kreditgarantieverband im Rahmen ihrer Ausfallgarantie nutzen können.

Unter diesen Voraussetzungen hätte der Antragsgegner als Regelgarant keine Möglichkeit zur Entschädigung oder zum Rückgriff auf den Mängel-Garanten gehabt (Auernhammer BB 1958, 973; Jansen BB 1953, 1039; Nörr BB 1953, 1040; Schulen NJW 1953, 1689, 1691). Immer musste er der Hausbank das dem Hauptschuldner gewährte Darlehen garantieren. Ausfallgarantie hätte die Hausbank nur von dem Verlustrisiko befreit, das der Antragsgegner, wie auch der Hauptschuldner, nicht bezahlen konnte.

Die Tatsache, dass die Mängelhaftung an den Kreditgarantieverband zurückzugeben war, weil der Hauptschuldner keine Bescheinigung ohne Widerspruch vom Finanzamt vorlegen konnte, eine Voraussetzung für das Wirksamwerden der Mängelhaftung, hat das Verlustrisiko des Antragsgegners als Bürge nicht beeinträchtigt. Einzig das Verlustrisiko der bereits genehmigten und ausgezahlten Darlehen hat sich verschlechtert, da die Hausbank den Zugang zum Zahlungsgaranten verlor.

Es kann unter diesen Voraussetzungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Hausbank zu Unrecht mit der Garantie des Antragsgegners angereichert wird, wenn die Mängelhaftung erloschen ist, weil der mit der Garantie verfolgte Ziel, eine Mängelhaftung zu erlangen, nicht erfüllt wurde, wie das Oberlandesgericht feststellte. Dabei wollte der Gesamtschuldner einen günstigen Zinssatz und die Möglichkeiten der Ausweitung seiner Fremdfinanzierung durchsetzen.

Mit der Ausfallsgarantie wollte die Hausbank ihr Verlustrisiko reduzieren. Mit der Garantie, die unter anderem eine Grundvoraussetzung für die Übernahme der Mängelhaftung war, wollte die Angeklagte, die sich der Tatsachen bewusst war, den Hauptschuldner, also seinen Familienvater, mit der Garantie untermauern. In dieser Situation gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die BayernLB davon ausgehen und anerkennen könnte, dass der Antragsgegner ihm ein Mittel zur Verfügung stellen wollte, um sich im Falle des Ausfalls des untergeordneten Wertpapiers zu sichern.

Das trifft um so mehr zu, als die Ausfallgarantie lediglich 80 v. H. eines Darlehens von 110 000 DEM, d.h. 86 000 DEM, nachrangige Sicherheiten leisten sollte, während die Antragsgegnerin die volle Sicherheit für den Darlehensvertrag des Schuldners über 126 000 DEM geleistet hatte. Die Garantie für die Hausbank diente dazu, das gesamte Darlehen des Schuldners im Voraus zu sichern.

Diese Zielsetzung wurde nicht beendet, da die Verpflichtung der Defizitgarantie für einen Teil des Darlehens später aufgehoben wurde. Sein Entscheid konnte nicht aufrechterhalten werden, insbesondere da der Verlust der Grundlage der Transaktion für die Garantie des Angeklagten aus den oben genannten Grunden nicht möglich ist (siehe Senatsentscheidung vom 21. Januar 1964 - VIII ZR 305/63 = WM 1965, 80).

III. In beiden Fällen erhob die Angeklagte Einwände, dass sie ihre Garantieerklärung wegen eines Fehlers und einer betrügerischen Falschdarstellung tatsächlich beanstandet habe. Darüber hinaus macht der Antragsteller geltend, dass die Nationalbank das auch an sie übertragene Bestandsmaterial nicht unmoralisch genutzt habe, um das Darlehen zu sichern.

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