Die Abbildung des idealen typischen Kreditvertrages wurde bereits in Kap. 1.1 gezeichnet. Die wesentlichen Merkmale werden kurz wiedergegeben. Die Gläubigerin bzw. der Gouverneur stellen dem Inhaber (Schuldner) nach Durchführung einer Bonitätsprüfung einen Darlehensbetrag zur Verfuegung, der bei vertragsgemaess festen Leistungen zu festen Terminen verzinst und zurueckzufuehren ist. Im Idealfall verbleibt die Entscheidungsfreiheit über Investitionen, Finanzierungen und Ausschüttungen beim Debitor.
Der Vertrag, der dem Kreditgeber genaue und zeitlich definierte Auszahlungen verspricht, stellt den vermeintlich gesicherten Wesenszug der Auszahlungen dar. Wirtschaftlich gesehen müssen diese Zahlungsvorgänge jedoch nicht gesichert sein. Die Zahlungsfähigkeit der Gesellschafter ist abhängig von der Größe und dem Grad der Unsicherheit des Gesamtcashflows des Konzerns, von seinem Anlagerisiko. Darüber hinaus verfügt der Eigner über eine Strategie, um das Investitions- und/oder Finanzierungsrisiko durch nachvertragliche Massnahmen zu steuern und die Kreditgeber mit zusätzlichen Risken zu belasten.
Dies ist einer der Gründe für die beachtliche Anzahl von gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen (Vorschriften über das Mindestkapital, über Gründungsprüfungen, die Erhaltung des Kapitals, die Informationspflicht, die Handlungsverpflichtungen der Gesellschafter (Manager)), deren Ziel vor allem der Gläubigerschutz ist.
Die Rückkaufswerte der Restschuld-Versicherung sind auf die Konkursmasse zurückzuführen.
Herkunft: Hat die kreditgebende Bankengruppe im Insolvenzfall des Konsumenten kein unentziehbares Anrecht aus der Restschuld-Versicherung, so ist der Rückkaufswert im Insolvenzfall an den Konkursverwalter zu zahlen. Ein Verbraucher hatte einen Kredit abgeschlossen, der durch eine Restschuld-Versicherung gesichert war. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen hatte der Verwalter die Zahlung des Rückgabewertes an die am Insolvenzverfahren beteiligten Vermögenswerte beantrag.
Sie hatte sich geweigert und der Administrator hatte verklagt. Es war richtig, dass die Krankenkasse aus dem Darlehensbetrag gespeist wurde und auch zur Sicherstellung diente. Weil jedoch kein unentziehbares Zeichnungsrecht zugunsten der Hausbank festgestellt werden konnte, würde der Rückgabewert der am Insolvenzverfahren beteiligten Vermögenswerte entstehen. Sie musste den Geldbetrag an den Administrator zahlen.
Sie vereint mehrere Unternehmen zu einer einheitlichen Informationsplattform, um die für den Betrieb von Bankdienstleistungen direkt relevanten Erkenntnisse aus dem rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Bereich nutzbar zu machen. Die Genossenschaft besteht aus Verbraucherverbänden, Forschungseinrichtungen, Geldberatungseinrichtungen, Regierungsstellen und internationalen Unternehmen.
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